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Wann greift eine Reiserücktrittsversicherung?

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung und wann nicht? Erfahren Sie, welche Ereignisse versichert sind und wie Sie sich richtig absichern.

Sie haben den Sommerurlaub seit Monaten geplant, die Flüge gebucht und das Hotel bezahlt. Sie haben sich auf zwei Wochen Erholung gefreut. Doch dann kommt das Schicksal dazwischen: eine ernsthafte Erkrankung, ein Todesfall eines nahen Angehörigen oder der unerwartete Verlust des Arbeitsplatzes. Die Reise ist nicht mehr möglich, doch die Stornokosten bleiben bestehen. Genau für solche Situationen gibt es eine Reiserücktrittsversicherung.

Doch nicht jeder Grund für eine Reiseabsage löst automatisch einen Versicherungsfall aus. Damit Sie im Ernstfall wissen, worauf Sie sich verlassen können, erklären wir Ihnen, wann die AXA Reiserücktrittsversicherung greift, welche Ereignisse versichert sind und in welchen Fällen kein Schutz besteht.

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Was leistet eine Reiserücktrittsversicherung?

Wer eine Reise storniert, muss in der Regel Stornokosten an den Reiseveranstalter oder die Unterkunft zahlen. Je näher der geplante Abreisetermin rückt, desto höher fallen diese Kosten aus. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt die Stornokosten, wenn die Stornierung vor dem Reiseantritt erfolgt und ein versichertes Ereignis der Grund dafür ist.

Neben den eigentlichen Stornokosten erstattet die AXA Reiseversicherung auch das vertraglich vereinbarte Vermittlungsentgelt, das Sie dem Reisevermittler bei der Buchung schuldeten. Wenn Sie Ihre Reise nicht absagen, sondern nur umbuchen müssen, übernehmen wir die anfallenden Umbuchungskosten bis zur Höhe der Stornokosten, die bei einer vollständigen Absage entstanden wären. Wenn Sie mit einer weiteren Person im Doppelzimmer reisen und diese die Reise aus einem versicherten Grund stornieren muss, erstatten wir Ihnen außerdem den Einzelzimmerzuschlag.

Wichtig zu wissen: Sobald Sie die erste gebuchte Reiseleistung in Anspruch genommen haben, gilt die Reise als angetreten. Ab diesem Zeitpunkt greift nicht mehr die Reiserücktritts-, sondern die Reiseabbruchversicherung.
 

Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung – diese Gründe sind versichert

Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil Sie oder eine Risikoperson von einem der folgenden Ereignisse betroffen sind:

Gesundheit

  • Unerwartete schwere Erkrankung (auch durch Corona-Virus oder Pandemiekrankheiten)
  • Schwere Unfallverletzung einer versicherten Person oder einer Risikoperson*
  • Bruch von Prothesen, Lockerung implantierter Gelenke oder Ausfall eines Herzschrittmachers
  • Impfunverträglichkeit
  • Unerwartete Schwangerschaftskomplikationen oder erstmalige Feststellung einer Schwangerschaft nach Versicherungsabschluss und Reisebuchung
  • Behördlich angeordnete persönliche Quarantäne
  • Todesfall

  • Tod einer versicherten Person oder einer Risikoperson* – unabhängig davon, ob diese mitgereist wäre

  • Beruf

  • Unerwartete betriebsbedingte Kündigung

  • Aufnahme eines unerwarteten neuen Arbeitsverhältnisses mit Urlaubssperre (mindestens 15 Wochenstunden)

  • Arbeitsbedingte Versetzung mit Umzug des Hauptwohnsitzes um mindestens 150 km

  • Sonstige versicherte Ereignisse

  • Schwerer Schaden am Wohneigentum über 2.500 Euro oder bei erforderlicher Anwesenheit zur Schadensaufklärung

  • Unerwartete Zeugenladung oder Schöffentätigkeit

  • Unerwartete Einberufung zur Deutschen Bundeswehr

  • Unerwarteter, nicht verschiebbarer Adoptionstermin

  • Unerwarteter Beginn des Bundesfreiwilligendienstes oder freiwilligen sozialen Jahres

  • Prüfungswiederholung, die in die Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise fällt (vorausgesetzt, die Reise wurde vor dem nicht bestandenen Prüfungstermin gebucht)

  • Zwangsevakuierung am Reiseziel, die innerhalb von 24 Stunden vor dem Abreisedatum in Kraft tritt

  • Rechtskräftige Scheidung nach Versicherungsbeginn, sofern sie nicht absehbar war

  • Die vollständige Liste aller versicherten Ereignisse und die kompletten Bedingungen finden Sie in unseren Versicherungsbedingungen.

    *Eine Risikoperson ist eine nahestehende Person, die selbst nicht mitreist. Hierzu zählen Ehepartner und Lebensgefährten, Kinder, Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern sowie Tanten, Onkel, Nichten und Neffen.


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    Eine plötzliche Erkrankung kann Ihre Reisepläne durchkreuzen.
     

    Wann greift die Reiserücktrittsversicherung nicht?

    Nicht jede Reiseabsage löst einen Versicherungsfall aus. Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Situationen:

  • Das Ereignis, das zur Stornierung führt, war zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Versicherungsabschlusses bereits bekannt oder absehbar.
  • Die Erkrankung ist eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, Kriegsereignisse oder eine Naturkatastrophe oder sie entsteht aus der Befürchtung solcher Ereignisse.
  • Bei Schadensfällen, die aufgrund von Suchterkrankungen entstanden sind.
  • Sie reisen gegen den ausdrücklichen Rat eines Arztes – oder hätten bei einer Konsultation von der Reise abgeraten bekommen.
  • Die Schwangerschaft wurde bereits vor Versicherungsabschluss und vor der Reisebuchung erstmalig festgestellt und ist der einzige Stornierungsgrund.
  • Die anfallenden Kosten werden ohnehin erstattet, entweder vom Reiseveranstalter, der Unterkunft, dem Beförderungsanbieter oder Ihrem Kreditkartenanbieter.
  • Die Kosten wurden mit Guthaben aus einem Bonusprogramm bezahlt.
  • Es sind Kosten entstanden, weil eine versicherte Person nicht im Besitz eines gültigen Passes, Visums oder eines anderen für die Reise erforderlichen Dokuments ist.
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    Was passiert, wenn bei einer Familienreise einer ausfällt?

    Wenn eine versicherte Person schwer erkrankt und die Reise nicht antreten kann, können alle übrigen mitversicherten Personen ebenfalls von der Reise zurücktreten. Sie haben dann Anspruch auf Erstattung der Stornokosten. Sie müssen also nicht alleine fahren, wenn Ihr Partner, Ihr Kind oder ein anderes Familienmitglied plötzlich ausfällt.

    Versicherungsschutz besteht bei bestimmten versicherten Ereignissen außerdem, wenn eine sogenannte Risikoperson betroffen ist, also eine Person, die Ihnen nahesteht, aber selbst nicht mitreist. Als Angehörige gelten Ehepartner und Lebensgefährten, Kinder, Geschwister, Enkel, Schwiegerkinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern sowie Tanten, Onkel, Nichten und Neffen. Erkrankt beispielsweise ein Elternteil schwer oder verstirbt ein naher Angehöriger, erstatten wir die Stornokosten, auch wenn diese Person gar nicht Teil der Reisegruppe war.

    Wichtig ist dabei, dass alle versicherten Personen im Versicherungsschein namentlich aufgeführt sind und der jeweilige Reisekostenanteil aus der Buchung ersichtlich ist.


    Wann müssen Sie die Reiserücktrittsversicherung abschließen?

    Die Reiserücktrittsversicherung tritt mit Vertragsabschluss und Erhalt des Versicherungsscheins in Kraft. Damit die Versicherung im Ernstfall greift, muss der Vertrag spätestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden.

    Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 14 Tage, besteht Versicherungsschutz nur, wenn Sie den Vertrag innerhalb von 7 Tagen nach der Reisebuchung abschließen. In jedem Fall muss die Versicherung vor Reiseantritt abgeschlossen sein.

    Unser Tipp: Schließen Sie die Versicherung am besten direkt nach der Reisebuchung ab. So sind Sie vom ersten Moment an geschützt – auch gegen Ereignisse, die zwischen Buchung und Abreise eintreten.
     


     

    Was passiert, wenn Sie keine Reiserücktrittsversicherung haben?

    Wenn Sie eine Reise stornieren, ohne versichert zu sein, müssen Sie die anfallenden Stornokosten in der Regel vollständig selbst tragen. Je kurzfristiger die Absage erfolgt, desto höher fallen diese aus. Im schlimmsten Fall verlangen Veranstalter und Fluglinien den vollen Reisepreis.

    Eine Möglichkeit, Stornokosten zu vermeiden, besteht darin, jemanden zu finden, der an Ihrer Stelle die Reise antritt. Wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Reiseveranstalter. Beachten Sie jedoch, dass Sie weiterhin für die Reisekosten haften, wenn die Ersatzperson nicht zahlt.

    In manchen Fällen zeigen sich Reiseveranstalter kulant und bieten eine Umbuchung auf einen späteren Termin an. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht.
     

    Damit der Urlaub nicht zum finanziellen Risiko wird

    Eine Reiserücktrittsversicherung ist vergleichsweise günstig und besonders dann lohnenswert, wenn Sie früh buchen und bis zur Abreise viel passieren kann. Sie ist sinnvoll für Familien mit Kindern, Senioren, Vielreisende und alle, die eine teure Reise nicht ohne Absicherung buchen möchten – ob Sie einen Urlaub in den USA, eine Rundreise durch Thailand oder eine Woche auf Sansibar planen. Schützen Sie sich vor unerwarteten Stornokosten und reisen Sie sorglos.


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    FAQ

    Die Reiserücktrittsversicherung greift, wenn Sie Ihre Reise aus einem versicherten Grund stornieren müssen und die Stornierung vor Reiseantritt erfolgt. Versicherte Gründe sind unter anderem eine unerwartete schwere Erkrankung, ein Todesfall eines nahen Angehörigen, eine schwere Unfallverletzung oder der unerwartete Verlust des Arbeitsplatzes.
    Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Ereignis zum Zeitpunkt der Reisebuchung oder des Versicherungsabschlusses bereits bekannt oder absehbar war. Auch Stornierungen aufgrund von Suchterkrankungen, Reisen gegen ärztlichen Rat oder Kosten, die vom Reiseveranstalter ohnehin erstattet werden, sind nicht gedeckt.
    Kann eine versicherte Person aus einem versicherten Grund nicht reisen, können alle übrigen mitversicherten Mitreisenden ebenfalls von der Reise zurücktreten und haben Anspruch auf Erstattung der Stornokosten. Auch wenn eine nicht mitreisende nahestehende Person betroffen ist, zum Beispiel ein Elternteil schwer erkrankt, besteht Versicherungsschutz.
    Die Versicherung muss spätestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen sein. Liegen zwischen Buchung und Abreise weniger als 14 Tage, muss der Abschluss innerhalb von 7 Tagen nach der Reisebuchung erfolgen. Wir empfehlen, die Versicherung direkt nach der Reisebuchung abzuschließen.
    Author

    Marketa ist freiberufliche Texterin und Wanderführerin mit einer besonderen Vorliebe für die Alpen und Italien. In ihren Artikeln teilt sie authentische Reiseerlebnisse, praktische Tipps und Geschichten aus den Bergen.